Satzung
Abschnitt I: Name und Sitz
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Turnverein 1884 Dülmen e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nummer 4129 eingetragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dülmen in Westfalen.
Abschnitt II: Zweck des Vereins
§ 3 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
• Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch:
- Förderung und Pflege des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen, die es aktiven Sportlern ermöglicht Sport zu treiben, i.R. dieses Zwecks können auch andere Personen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen:
- Zusammenarbeit mit Fachverbänden und Schulen zur Talentfindung und –förderung
- Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, z.B. i. R. von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an Ganztagsschulen.
- Die Förderung von Gesundheits-, Rehabilitations- und Präventationssport, auch in Form von Kooperationen
• Förderung der Jugend, insbesondere durch:
- Förderung und Pflege des Freizeit-, Breiten- sowie Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlicher Tüchtigkeit, ihre Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten zu entwickeln, ihre Aggression durch sportliche Tätigkeiten abzubauen, mit anderen Zusammen einer sinnvollen Betätigung nachzugehen und dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen,
- Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung,
- Entwicklung neuer Formen des Sports,
- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe,
- Förderung und Pflege internationaler Verständigung
• Förderung kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen insbesondere durch:
- Gestaltung von Musik- und Trachtenfesten der eigenen Gruppen,
- Pflege von Musik-, Gesang- und Theaterspielgruppen
- Förderung kultureller Zwecke, insbesondere durch:
- Förderung des traditionellen Brauchtums z.B. Weihnachten, Karneval Lampionfeste usw.
- Förderung der Kunst durch Musik-, Literaturveranstaltungen und Kunstausstellungen
• Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern, insbesondere durch:
- Austausch traditionellen Brauchtums und Informationen über Deutschland und Ausländern, in Deutschland und Treffen in vereinseigenen Einrichtungen mit dem Ziel der Völkerverständigung (Migration):
• Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege und kultureller Veranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abschnitt III: Die Organe des Vereins
§ 4 Die Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Den geschäftsführenden Vorstand
3. Den Gesamtvorstand
4. Den Finanzbeirat
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt den höchsten Grad des Vereins dar. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen, und trifft bei Streitigkeiten die letzte Entscheidung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte möglichst im Monat Mai stattfinden. Sie ist spätestens 4 Wochen vorher in Textform oder in der Dülmener Zeitung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
- Bericht der Abteilungen
- Bericht der Kassenprüfer
- Anträge
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich eingebracht werden. Sie müssen spätestens 10 Tage vor dem bekannt gegebenen Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie mindestens mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Gesamtvorstand oder der Finanzbeirat die Einberufung aus dringend wichtigen Gründen beschließt
- wenn 1/10 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt. Wird dem nicht entsprochen, gelten die Vorschriften den BGB.
(6) Sie ist spätestens 2 Wochen vorher in Textform vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
§ 6 Wahlrecht
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins nach § 20, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum 1.1. des laufenden Jahres Mitglied waren.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme von Rechtsgeschäften mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(3) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
(4) Die Wählbarkeit zu einem Amt innerhalb des Vereins wird auf das vollendete 16. Lebensjahr, für den Vorstand auf das 18. Lebensjahr festgelegt.
§ 7 Beschlüsse der Versammlung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu beurkunden.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern (V1, V2, V3) zusammen.
(2) Er wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
§ 9 Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er erledigt die laufenden Aufgaben der Vereinsführung.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§ 10 Vorstandswahlen
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag von mindestens 5 Personen hat eine geheime Wahl zu erfolgen.
(3) Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Es sollten in den Jahren mit gerader Endziffer die Vorstandsmitglieder V1 und V3; in den Jahren mit ungerader Endziffer der Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglied V2 gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Bis zu einer Neuwahl bleibt der geschäftsführende Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
§ 11 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die §§ 22, 23 finden entsprechende Anwendung.
§ 12 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- je 1 Mitglied der jeweiligen Abteilungsvorstände
- dem Vertreter des besonderen Sportangebotes
- 2 Mitgliedern des Jugendvorstandes
(2) Er hat die Aufgabe den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen sowie Entscheidungen über die langfristige Entwicklung des Vereins zu treffen.
(3) Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vereins
§ 13 Der Finanzbeirat
(1) Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus:
- Dem Vorsitzenden des Finanzbeirates
- Mindestens 2 stimmberechtigten Beisitzern
- 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- je 1 Mitglied der jeweiligen Abteilungsvorstände
- einem Vertreter des besonderen Sportangebotes
- 2 Mitgliedern des Jugendvorstandes
(2) Der Vorsitzende des Finanzbeirates und die Beisitzer werden von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag von mindestens 5 Personen hat eine geheime Wahl zu erfolgen.
(4) Die Wahlperiode des Vorsitzenden beträgt 2 Jahre. Er sollte in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt werden. Die Wahlperiode der Beisitzer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Bis zu einer Neuwahl bleiben der Vorsitzende und die Beisitzer im Amt. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand einen Ersatz-Vorsitzenden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
(6) Er hat die Aufgabe den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen sowie die langfristige Finanzentwicklung des Vereins.
(7) Der Finanzbeirat darf Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Zwecks des Vereins beschließen, soweit diese unverzichtbar sind, um steuerlich weiter als gemeinnütziger Verein anerkannt zu werden. Den Beschlüssen müssen alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Finanzbeirates zustimmen. Die Beschlüsse müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzendem des Finanzbeirates und einem Vorstandsmitglied zu beurkunden.
(8) Weiteres regelt die Finanzordnung des Vereins
§ 14 Besondere Vertreter
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für besondere Geschäfte besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen.
§ 15 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand können für zeitlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse berufen. Ihre Tätigkeit endet mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages bzw. mit ihrer Aufhebung durch das berufene Organ.
§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Finanzbeirat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Finanzbeirat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Vom Finanzbeirat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 17 Abteilungen
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbstständiger Abteilungen und Sportgruppen. Die Durchführung von Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen und Sportgruppen gemäß den Richtlinien des geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Unter Sportgruppen im Sinne dieser Satzung sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern zu verstehen, die sich aufgrund ihrer Neigung und Interessen nicht als Abteilung im Sinne dieser Satzung organisieren, sondern zur Verwirklichung ihrer Ziele nur eine lose Verbindung zur reinen Sportgestaltung eingehen wollen. Die Vertretung der Sportgruppen innerhalb des Vereins obliegt der Abteilungsleitung Breiten- und Trendsport.
(3) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung oder Sportgruppesetzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus. Die Auflösung einer Abteilung oder Sportgruppe hat keinen Einfluss auf diese Mitgliedschaft.
(4) Veranstaltungen der Sportgruppen und Abteilungen von größerer und überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
(5) Die folgenden Bestimmungen des § 18 Abs. (2) und (5) gelten auch für Sportgruppen
§ 18 Organisation, Stellung und Finanzen der Abteilungen
(1) Neue Abteilungen können nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3) Die Abteilungen sind nach einer Abteilungsordnung zu führen. Diese Ordnungen haben die Bestimmungen der Fachverbände zu beachten. Die Abteilungsordnungen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Für Abteilungen, die noch keine Ordnung verabschiedet haben, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Die Abteilungen sind dazu verpflichtet
- mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen auf der
- eine Abteilungsleitung gewählt wird.
- Die Beschlüsse der Abteilungsversammlung zu protokollieren und dem Vorstand binnen 21 Tagen schriftlich einzureichen.
(5) Eine Abteilung kann aufgelöst werden durch
- Mehrheitsbeschluss der Abteilungsversammlung
- Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen, sofern nicht vom geschäftsführenden Vorstand ausdrücklich schriftlich genehmigt. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer.
(7) Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erlangen, vorhandene Vermögenswerte einer Abteilung verbleiben im Eigentum des Gesamtvereins. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.
§ 19 besondere Sportangebote und Kurse
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Sportangebote und Kurse einrichten. Der Gesamtvorstand ist hiervon zu unterrichten.
(2) Die besonderen Sportangebote und Kurse werden vom geschäftsführenden Vorstand oder deren Beauftragten verwaltet.
(3) Die jeweiligen Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen für besondere Sportangebote und Kurse werden unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
Abschnitt IV: Die Mitgliedschaft im Verein
§ 20 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Turnvereins 1884 Dülmen e. V. kann jeder werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(2) Für die Teilnahme an besonderen Sportangeboten und Kursen ist zumindest eine befristete Mitgliedschaft (Kurzzeitmitgliedschaft) im Verein erforderlich.
§ 21 Eintritt
(1) Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Nichtaufnahme ist der Verein verpflichtet, dies unter Angabe der Gründe, welche zur Ablehnung führten, dem Antragsteller unmittelbar mitzuteilen.
(2) Politische, konfessionelle, rassistische oder sonstig diskriminierende Faktoren spielen hierbei keine Rolle.
(3) Gegen diesen Bescheid kann in der Frist von 10 Werktagen, beginnend mit Erhalt, Widerspruch eingelegt werden. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft der Gesamtvorstand.
(4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 22 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod, der Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Erklärung hat schriftlich, mindestens 2 Wochen vor Halbjahresende gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge, Ergänzungsbeiträge und Umlagen.
(3) Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages, Ergänzungsbeiträge der Abteilungen, Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen. Der Ausschluss muss von mindestens 2 Mitgliedern des Vereins beantragt werden, wobei die Beweislast den Antragstellern zukommt. Der Ausschluss erfolgt schriftlich und kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen.
(5) Schwerwiegend ist ein Grund z. B. dann, wenn gravierende Verstöße gegen:
- Ordnungen angeschlossener Verbände,
- Sport- und Turnhallenordnungen der Stadt Dülmen, des Kreises Coesfeld oder privater Anbieter,
- die Satzung des Vereins,
- das Ansehen und den Zweck des Vereins
vorliegen.
§ 23 Ausschlussverfahren
(1) Der Beschluss auf Ausschluss muss die Begründung enthalten. Ein unbegründeter Beschluss ist unwirksam. Es ist unzulässig, nur auf einen Paragraphen der Satzung zu verweisen, der verletzt worden ist. Vielmehr muss deutlich zu ersehen sein, auf welche Gründe sich der Ausschluss stützt.
(2) Das betroffene Mitglied hat das Recht, in der Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschlusses Berufung einzulegen, über die der Gesamtvorstand unter Ausschluss des geschäftsführenden Vorstandes binnen 3 Monaten entscheiden muss. Gibt er der Berufung nicht statt, ist dies zu begründen, wobei deutlich zu erkennen sein muss, aus welchen Gründen den Einwendungen des Betroffenen nicht stattgegeben werden konnte.
(3) Die Berufung hat in öffentlicher Sitzung stattzufinden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur dann möglich, wenn das Ansehen des Vereins beeinträchtigt werden könnte.
(4) Den Vorsitzenden des Ausschusses stellt die mitgliedstärkste Abteilung.
(5) Bei Ablehnung hat das Mitglied das Recht, die öffentlichen Gerichte anzurufen; Gerichtsstand ist Dülmen in Westfalen.
§ 24 Beiträge und Umlagen
(1) Der Verein erhebt Beiträge, die den Mindestsätzen des LSB entsprechen. Darüber hinaus erforderliche Beiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei finanziellen Schwierigkeiten ist die Mitgliederversammlung berechtigt, die Mitglieder mit einem einmaligen Sonderbeitrag zu belasten. Der geschäftsführende Vorstand legt die Aufnahmegebühr fest.
(2) Der Finanzbeirat kann eigenständige Ergänzungsbeiträge und Umlagen für Abteilung, Sportgruppen und Kurzzeitmitgliedschaften gemäß gesonderter Finanzordnung erheben.
(3) Kommt ein Mitglied in Zahlungsverzug, so ist es zweimal anzumahnen; danach droht Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds. Hierzu haben sie sich im Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten.
(5) Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 25 Preise
Mannschaften, die an Wettkämpfen teilnehmen, treten dort im Namen des Vereins auf. Gewonnene Preise (Mannschaftsauszeichnungen) gehen in das Eigentum des Vereins über.
Abschnitt V: Die Liquidation und Fusion des Vereins
§ 26 Liquidation
(1) Der Verein kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch Personen nach § 14 der Satzung.
§ 27 Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, die übrigen Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss Anfallsberechtigten auszuantworten. Im Weiteren gelten die Vorschriften des BGB.
§ 28 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar zur Förderung des Sports, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 29 Fusion
Bei Fusion mit einem gemeinnützigen Verein gelten die Vorschriften der Satzung entsprechend.
Abschnitt VI: Die Vereinsjugend
§ 30 Mitglieder der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend besteht aus allen männlichen und weiblichen Mitgliedern des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig.
§ 31 Jugendordnung
Im Besonderen gelten die Vorschriften der Jugendordnung des Vereins.
§ 32 Vereinsjugendausschuss
(1) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
(2) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 33 Zuständigkeit
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend des Turnvereins 1884 Dülmen e. V., die, die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der, der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Abschnitt VII: Sonstige Bestimmungen
§ 34 Ergänzende Bestimmungen
Neben der Satzung haben folgende Ordnungen Gültigkeit:
1. Die Geschäftsordnung, die durch den Gesamtvorstand beschlossen und geändert wird.
2. Die Finanzordnung, die durch den Finanzbeirat beschlossen und geändert wird.
3. Die Beitragsordnung, die durch den Finanzbeirat beschlossen und geändert wird.
§ 35 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den im ESTG § 26a genannten Freibetrag (Ehrenamtspauschale) im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 36 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
- deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
verabschiedet am 09. Februar 1976
Mit Änderungen vom:
21. 02. 1977 Jahreshauptversammlung
24. 02. 1978 Jahreshauptversammlung
01. 12. 1993 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
27. 10. 1996 Jahreshauptversammlung
11. 08. 1998 Jahreshauptversammlung
13. 11. 2005 Jahreshauptversammlung
06. 05. 2010 Mitgliederversammlung
03. 05. 2012 Mitgliederversammlung
08. 05. 2015 Mitgliederversammlung
05. 05. 2017 Mitgliederversammlung